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Mehrzweckstreifen mit Fahrrad-Piktogramm

Das gilt auf Mehrzweckstreifen

[Informationsverbund, Presseaussendung]
von A.D.

Reicht die Fahrbahnbreite für einen Radfahrstreifen nicht aus, können Mehrzweckstreifen angelegt werden, erkennbar an einer unterbrochenen Linie zur Fahrbahn hin. Grundsätzlich sind Mehrzweckstreifen für Radler vorgesehen, doch auch ...

... Autos, Motorräder oder Fußgänger können sie unter bestimmten Voraussetzungen benutzen. Auf Salzburgs Straßen finden sich an mehreren Dutzend Strecken längere Mehrzweckstreifen, so etwa entlang der L247 in Thumersbach oder an der B159 in Niederalm. In der Stadt Salzburg sind sie relativ häufig anzutreffen.

Auch für Autos, wenn es eng wird

Mehrzweckstreifen sind wie Radfahrstreifen zum Schutz der Radfahrer da. Allerdings dürfen andere Fahrzeuge bei Gegenverkehr auf den Mehrzweckstreifen ausweichen, wenn die Breite der Fahrbahn nicht ausreicht, zum Beispiel, wenn ein Bus oder Lastwagen entgegenkommt.

Amtssachverständiger erklärt Regeln

Michael Lindner ist Amtssachverständiger im Referat Öffentlicher Verkehr und Verkehrsplanung des Landes. Mit ihm hat das Landes-Medienzentrum (LMZ) über das richtige Verhalten auf Mehrzweckstreifen gesprochen.

LMZ: Was unterscheidet einen Mehrzweckstreifen von einem Radfahrstreifen?

Michael Lindner: Im Gegensatz zu Radfahrstreifen mit durchgehender Linie sind Mehrzweckstreifen mit einer unterbrochenen Linie von der Fahrbahn getrennt. Die Breite ist dieselbe wie beim Radfahrstreifen, nämlich mindestens eineinhalb Meter. Für beide gilt, dass Radfahrer sie benützen müssen, also nicht auf der Fahrbahn für den motorisierten Verkehr oder auf dem Gehsteig fahren dürfen.

LMZ: Wo werden Mehrzweckstreifen eingerichtet?

Michael Lindner: Auf Straßenabschnitten mit mindestens 7,5 und weniger als neun Metern Fahrbahnbreite. Dort gehen sich getrennte Radfahrstreifen nicht mehr aus. Aus Sicherheitsgründen werden Mehrzweckstreifen in Salzburg nur im Ortsgebiet oder Abschnitten mit Tempo 50 angelegt.

LMZ: Was ist beim Überholen zu beachten?

Michael Lindner: Das Vorbeifahren an Radlern auf Radfahr- oder Mehrzweckstreifen gilt nicht als Überholen, der sonst vorgeschriebene Mindestabstand – im Ortsgebiet 1,5 Meter, außerhalb zwei Meter - gilt hier nicht. Natürlich darf an einem Radfahrer dann aber nur so vorbeigefahren werden, dass dieser weder gefährdet noch behindert wird.

Pressemeldung Land Salzburg