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Kommission genehmigt Verlängerung der österreichischen Regelung zur Förderung der Verlagerung des Güterverkehrs von der Straße auf die Schiene

[Presseaussendung, Informationsverbund]
von AIM

Die Europäische Kommission hat nach den EU-Beihilfevorschriften die Verlängerung einer österreichischen Regelung zur Förderung der Verlagerung des Güterverkehrs

Europäische Union: Kommission genehmigt Verlängerung der österreichischen Regelung zur Förderung der Verlagerung des Güterverkehrs von der Straße auf die Schiene

Die Europäische Kommission hat nach den EU-Beihilfevorschriften die Verlängerung einer österreichischen Regelung zur Förderung der Verlagerung des Güterverkehrs von der Straße auf die umweltfreundlichere Schiene genehmigt.

Die Maßnahme wurde von der Kommission ursprünglich im Juli 2012 genehmigt (SA.33993). Im Oktober 2017 (SA.48390) und im Dezember 2019 (SA.55507) genehmigte die Kommission eine Verlängerung bzw. Änderung der Regelung. Da die Regelung im Dezember 2022 ausläuft, meldete Österreich bei der Kommission die Verlängerung der Regelung bis Dezember 2027 an. Das Gesamtbudget für den Fünfjahreszeitraum der Regelung beträgt 1,4 Mrd. EUR.

Die Kommission prüfte die Verlängerung der Beihilferegelung nach den EU-Beihilfevorschriften, insbesondere nach Artikel 93 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den Leitlinien für staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Regelung weiterhin notwendig und angemessen ist, um die Nutzung des Schienengüterverkehrs im Einklang mit den Zielen der EU-Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität und des europäischen Green Deal zu fördern, ohne den Wettbewerb im Binnenmarkt übermäßig zu verzerren. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die Regelung weiterhin verhältnismäßig ist, da sie sich auf das erforderliche Minimum beschränkt und nur geringe Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten hat. Auf dieser Grundlage stellte die Kommission fest, dass die Verlängerung der österreichischen Regelung mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang steht.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nicht vertrauliche Fassung der Entscheidung über das Beihilfenregister auf der Website der Kommission unter der Nummer SA.104264 zugänglich gemacht.

WKZ, Quelle EU-Kommission