Vorinformation zum Einsatz längerer elektrischer Züge Saalfelden - Salzburg
Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) hat im Amtsblatt der Europäischen Union eine Vorinformation eine Änderung des bestehenden Verkehrsdienstevertrags mit der ÖBB-PV...
Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) hat im Amtsblatt der Europäischen Union eine Vorinformation eine Änderung des bestehenden Verkehrsdienstevertrags mit der ÖBB-Personenverkehr AG für Verkehrsdienstleistungen im SPNV im Bundesland Salzburg, abgeschlossen am 12.12.2019, gegeben (2022/S 047-123314).
Die Republik Österreich und das Land Salzburg beabsichtigen, vertreten durch das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, dass der im Wege der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH (SCHIGmbH) beauftragte Dienstleistungsvertrag vom 12.12.2019 (2018/S 224-513644 bzw. 2020/S 244-605753) ab voraussichtlich 4. September 2023 wie in der Folge dargestellt geändert wird:
Die Querung des Pass Lueg muß wetterunabhängig werden. Paß Lueg ÖBB Paß Lueg ÖBB
Im Rahmen bestehender vertraglicher Regelungen zur Umsetzung der seinerzeitig in der Vorinformation enthaltenen Absicht zum schrittweisen Einsatz elektrisch betriebener Nahverkehrszüge soll auf der REX-Linie Saalfelden – Schwarzach-St. Veit – Salzburg Hbf (-Freilassing) aufgrund des gestiegenen Fahrgastaufkommens im Zuge von Systematisierungen des Grundtakts sowie bei einzelnen Verdichterzügen, insbesondere 3-4 Mo-Fr zusätzlich vorgesehenen REX-Zugspaaren im Abschnitt Schwarzach-St Veit – Bischofshofen – Salzburg Hbf, die Möglichkeit geschaffen werden, dass nunmehr auch elektrisch betriebene Nahverkehrstriebfahrzeuge mit einer Länge von rund 100 Metern und einer Türanzahl von 8 pro Seite zum Einsatz gelangen können.
In der Vorinformation war von elektrisch betriebenen Nahverkehrszügen von 75 m Länge und 4 Türen die Rede.
Hinsichtlich der daraus voraussichtlich resultierenden wirtschaftlichen Auswirkungen ergibt sich keine Änderung des wirtschaftlichen Gleichgewichts im Verhältnis zu den ursprünglich vorinformierten Mechanismen und den entsprechenden vertraglichen Regelungen. (Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und Anforderungen)
Quelle: EU-Amtsblatt